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   VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14   

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VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14 (https://dejure.org/2015,29198)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 K 348.14 (https://dejure.org/2015,29198)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 (https://dejure.org/2015,29198)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss 19. Juni 2012 - BVerfG 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 56).

    Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Insbesondere bei Massenerscheinungen ist er befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - BVerfG 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 42).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6/13 -, juris, Rn. 68 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 64 ff. und 78 ff.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Soweit der Kläger auf eine Verringerung seines Lebenseinkommens gegenüber dem alten Besoldungssystem verweist, beruft er sich auf einen Bestandserwartungsschutz, der verfassungsrechtlich schon nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - BVerfG 2 BvR 361/03 -, juris, Rn. 17 ff. und vom 22. März 1990 - BVerfG 2 BvL 1/86 -, juris, 2. Leitsatz).
  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Da es unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - BVerfG 2 BvL 9/00 -, juris, Rn. 14), auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 - BVerfG 1 BvR 1811/08 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Soweit der Kläger auf eine Verringerung seines Lebenseinkommens gegenüber dem alten Besoldungssystem verweist, beruft er sich auf einen Bestandserwartungsschutz, der verfassungsrechtlich schon nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - BVerfG 2 BvR 361/03 -, juris, Rn. 17 ff. und vom 22. März 1990 - BVerfG 2 BvL 1/86 -, juris, 2. Leitsatz).
  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 - BVerfG 2 BvR 1003/08 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 45.10 -, juris).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96

    Zu beamtenrechtlichen Stellenzulagen

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - BVerfG 2 BvR 1457/96 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Die Wahl eines Stichtages überhaupt und dessen Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen allerdings sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - BVerfG 2 BvR 794/91 u.a. -, juris).
  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14
    Da es unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - BVerfG 2 BvL 9/00 -, juris, Rn. 14), auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 - BVerfG 1 BvR 1811/08 -, juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 45.10

    Erschwerniszulage; Erschwernis; Erprobungs- oder Güteprüfdienst;

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

    Sie beziehe sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, in dem zu Recht ein Verstoß des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verneint worden sei.

    Die Beklagte verkenne in der Berufungsbegründungsschrift, dass dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgericht Berlins vom 23. September 2015 - 7 K 348/14 - ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiographien lassen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von vier Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 29).

    Denn das Phänomen an sich ergibt sich zwangsläufig aus dem - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse zulässigerweise - generalisierenden System der betragsmäßigen Überleitung in Kombination mit den strukturell unterschiedlichen Besoldungstabellen des alten und des neuen Besoldungsrechts (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 30).

    Die entsprechenden Zuordnungen haben nicht dazu geführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Überleitung oder auch der Rückstufung nach seiner Beförderung eine betragsmäßige Verschlechterung seines monatlichen Grundgehalts hätte hinnehmen müssen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 31).

  • VG Frankfurt/Oder, 07.09.2017 - 2 K 738/14

    Recht der Bundesbeamten

    Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Kassel, Urteil vom 03. Mai 2017 - 1 A 472/16 und des VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14, der das erkennende Gericht folgt, gerechtfertigt.

    Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiographien lassen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von vier Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 29).

    Denn das Phänomen an sich ergibt sich zwangsläufig aus dem - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse zulässigerweise - generalisierenden System der betragsmäßigen Überleitung in Kombination mit den strukturell unterschiedlichen Besoldungstabellen des alten und des neuen Besoldungsrechts (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 30).

  • VG Hamburg, 15.03.2016 - 20 K 2997/12

    Besoldungssystem mit Überholeffekt

    Bei der Beförderung des Klägers ein Jahr vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem handelt es sich nach der Ansicht der Kammer um eine Frage, die zu dessen individuellem Lebenslauf gehört und die der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zusammen mit anderen Aspekten individueller Vordienstzeiten zugunsten einer administrativ sicher zu bewältigenden Lösung und zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit ausblenden durfte (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 23. September 2015, 7 K 348.14, juris Rn. 24).

    Diese Regelung verhindert zwar den oben beschriebenen Überholeffekt für einen gewissen Zeitraum, doch handelt es sich letztlich nur um eine zeitliche Verschiebung des Effekts, der dann im Fall des Bundes bei Beförderungen nach dem 30. Juni 2013 eintritt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23. September 2015, 7 K 348.14, juris Rn. 29).

    Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf Beibehaltung des alten Besoldungssystems und schützt auch Erwartungen in den Fortbestand des Systems nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 2006, 2 BvR 361/03, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 23. September 2015, 7 K 348.14, juris Rn. 31).

  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

    Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer bereits für den Bereich der Beamtenbesoldung angeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - VG 7 K 348.14 -) und übernimmt die dort entwickelten Grundsätze auch für den Bereich der Richterbesoldung.
  • VG Magdeburg, 23.03.2017 - 8 A 269/16

    Besoldungsneuregelung im öffentlichen Dienst mit Überholungseffekt

    Diese Regelung verhindert zwar den oben beschriebenen Überholeffekt für einen gewissen Zeitraum, doch handelt es sich letztendlich nur um eine zeitliche Verschiebung des Effektes, der dann im Fall des Bundes bei den Beförderungen nach dem 30.06.2013 eintritt (vgl. dazu: VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015, 7 K 348.14; juris).
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